Verfahrensarten
Das baurechtliche Verfahren - meistens Baubewilligungsverfahren genannt - kennt zwei Verfahrensarten, nämlich:
Ordentliches Verfahren
(Angaben gelten nur für den Kanton Zürich)
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Für bedeutende Vorhaben
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Rechte Dritter können berührt werden
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Aussteckung und Ausschreibung
Das ordentliche Verfahren findet Anwendung für alle grösseren Bauprojekte, bei denen neben den Interessen der Gesuchstellenden auch solche von Dritten (Nachbarn, Natur- und Heimatschutzverbände usw.) berührt werden könnten. Das Vorhaben ist deshalb mit einem so genannten Baugespann oder Bauprofil auszustecken und in den amtlichen Publikationsorganen (kantonales Amtsblatt und z. B. Zürichsee-Zeitung) der jeweiligen Gemeinde auszuschreiben.
Anzeigeverfahren
(Angaben gelten nur für den Kanton Zürich)
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Für Vorhaben untergeordneter Bedeutung
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Nach der Beurteilung der örtlichen Baubehörde werden keine Rechte Dritter berührt
oder deren Einverständnis liegt vor -
keine Aussteckung und Ausschreibung
Das Anzeigeverfahren findet Anwendung für kleinere Bau-vorhaben wie z. B. Vordächer, Balkone, Kamine, Dachflächenfenster, Dachaufbauten, Verkleinerungen des Bau-kubus, Veränderungen von Fassadenöffnungen, Nutzungsänderungen, Empfangsantennen, Sonnenenergieanlagen, offene Schwimmbäder, Gartenhäuser und Schöpfe, Reklamen, Mauern und Einfriedigungen, Grundstücksunterteilungen usw. Das örtliche Bauamt entscheidet, ob das Anzeigeverfahren zur Anwendung gelangt. Bei diesem Verfahren muss das Projekt nicht ausgesteckt und ausgeschrieben werden. Im Zweifelsfall wird das Vorhaben trotzdem ausgesteckt und ausgeschrieben. Verlangt innert der Auflagefrist von 20 Tagen niemand den baurechtlichen Entscheid, wird das Anzeige-, andernfalls das ordentliche Verfahren durchgeführt.
Öffentliche Auflage
(Angaben gelten nur für den Kanton Zürich)
Die öffentliche Auflage dauert 20 Tage. Innert dieser Frist muss das Gesuch um Zustellung des baurechtlichen Entscheids schriftlich gestellt werden. Wer nicht innert dieser Frist den baurechtlichen Entscheid verlangt, hat das Rekursrecht verwirkt.
Verfahrensablauf
(Angaben gelten nur für den Kanton Zürich)
Die örtliche Baubehörde - in der Regel der Gemeinderat oder die Baukommission - ist für das baurechtliche Verfahren zuständig. Das Bauamt oder die Bauabteilung als Verwaltungsabteilung der örtlichen Baubehörde prüft, ob die Unterlagen und die Aussteckung den Vorschriften entsprechen; andernfalls ordnet sie innert drei Wochen die Änderung oder Ergänzung an. Wird das ordentliche Verfahren durchgeführt, macht das Bauamt das Vorhaben öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung hat die nötigen Angaben über Ort und Art des Vorhabens sowie über die Gesuchstellenden zu enthalten. Die Gesuchsunterlagen liegen während 20 Tagen öffentlich auf. Beim Anzeigeverfahren entfallen die Aussteckung, die öffentliche Bekanntmachung und die Auflage. Nach der Vorprüfung treffen die kantonalen und kommunalen Behörden ihre baurechtlichen Entscheide innert zwei Mona-ten. Für die Beurteilung von Neubau- und grösseren Umbauvorhaben steht eine Zeitspanne von vier Monaten zur Ver-fügung. Das Anzeigeverfahren endet nach 30 Tagen seit der Vor-prüfung. Wird innert dieser Frist kein Entscheid verfügt, darf das angezeigte Vorhaben grundsätzlich ausgeführt werden.
Das Besondere Anzeigeverfahren gemäss § 19 BVV gilt nur für die Beurteilung kantonaler Stellen. Liegt ein Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids vor, werden den Gesuchstellenden alle baurechtlichen Entscheide über das Vorhaben zugestellt und zwar solange, bis eine neue Aussteckung und Bekanntmachung erfolgt. Baubewilligungen sind 3 Jahre gültig. Der Fristenlauf be-ginnt, sobald die Baubewilligung rechtskräftig ist.


