Reklameanlagen
Gemäss § 309 Abs. 1 lit. m PBG ist für Reklameanlagen eine baurechtliche Bewilligung nötig. Keiner Bewilligung bedürfen nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von ¼ m2 je Betrieb (§ 1 lit. f BVV), Baureklametafeln für eine bestimmte Baustelle und
für die Dauer der Bauausführung.
Eigenreklameanlagen, ausser solche in Kernzonen, unter-stehen dem Anzeigeverfahren (§ 14 lit. n BVV; siehe auch BRKE II Nr. 215/1998 vom 4.8.98). Alle übrigen bewilli-gungspflichtigen Reklameanlagen werden im ordentlichen Verfahren behandelt. Fremdreklamen - in der Regel
Plakatstellen - sind generell bewilligungspflichtig. Es findet immer das ordentliche Verfahren Anwendung; ausser bei solchen, die lediglich an Bauwänden für eine bestimmte Zeit
angebracht werden, genügt in der Regel das Anzeige-verfahren.
Baureklametafeln
(Angaben gelten nur für den Kanton Zürich)
Baureklametafeln für eine bestimmte Baustelle, die lediglich für die Dauer der Bauausführung aufgestellt werden, sind nicht bewilligungspflichtig, eine strassenverkehrsrechtliche Bewilligung der örtlichen Polizeibehörde ist jedoch in der Regel notwendig. Anders verhält es sich bei Plakatwänden an Bauwänden; diese sind bau- und strassenverkehrsrecht-lich bewilligungspflichtig, da sie nicht für die bestimmte Bau-stelle werben sondern für Fremdprodukte.


