Bewilligungspflichte Bauten und Anlagen
(Angaben gelten nur für den Kanton Zürich)
Im Kanton Zürich ist gemäss § 309 PBG (Planungs- und Baugesetz) unter anderem eine baurechtliche Bewilligung nötig für:
- die Erstellung neuer oder die bauliche Veränderung bestehender Gebäude und gleichgestellter Bauwerke;
- Nutzungsänderungen bei Räumlichkeiten und Flächen, denen baurechtliche Bedeutung zukommt;
- den Abbruch von Gebäuden in Kernzonen;
- Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen;
- Zwangsabtretung;
- wesentliche Geländeänderungen
- Mauern und Einfriedigungen;
- Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze;
- Aussenantennen;
- Reklameanlagen;
- das Fällen von Bäumen aus den in der Bau- und Zonenordnung bezeichneten Baumbeständen.
Was sind Bauten und Anlagen?
(Angaben gelten nur für den Kanton Zürich)
Diese Frage beantwortet § 1 ABV (Allgemeinen Bauver-ordnung). Bauten und Anlagen im Sinne des Planungs- und Baugesetzes sind demnach:
-
Bauten, die im Boden eingelassen oder mit einer gewissen Ortsbezogenheit darauf stehend ihrem
Umfang nach geeignet sind, die Umgebung durch Luft- und Lichtverdrängung, Überlagerung einer
freien Bodenfläche oder durch sonstige Einwirkungen zu beeinflussen; -
alle planungs- und baurechtlich bedeutsamen äusserlichen Veränderungen von Grundstücken
oder deren Nutzung.
Bauten und Anlagen sind zum Beispiel: Gebäude; Mauern und Einfriedigungen; Reklamen; Aussenantennen; Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie; Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen; Schwimmbassins; Campingplätze; selbständige Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze;
Anlagen für die Materialgewinnung und -ablagerung; Verkehrs- und andere Transportanlagen; Tankstellen.
Was sind Gebäude?
(Angaben gelten nur für den Kanton Zürich)
Gebäude sind Bauten und Anlagen, die einen Raum zum Schutz von Menschen oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliessen. Nicht als Gebäude gelten Bauten und Anla-gen, deren grösste Höhe nicht mehr als 1,5 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 2 m überlagern.
Gebäude sind zum Beispiel: Einfamilien- und Mehrfamilien-häuser, Garagen, Schöpfe, gedeckte Gartensitzplätze, dauerhaft stationierte Wohnwagen und Zelte, Marronihäuser usw.
Nicht als Gebäude gelten Bauten und Anlagen, deren grösste Höhe nicht mehr als 1,5 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 2 m überlagern (Beispiel Hunde-hütte, Kaninchenstall usw.)
Was sind Ausstattungen und Ausrüstungen?
(Angaben gelten nur für den Kanton Zürich)
Ausstattungen sind Nebeneinrichtungen zu Bauten und Anlagen, wie Spielplätze, Ruheplätze, Lärmwälle, Fahrzeug-abstellplätze und innere Zufahrten.
Ausrüstungen sind technische Einrichtungen von Bauten und Anlagen, die der Benützung oder der Sicherheit dienen (Beispiel Feuerleiter, Geländer usw.).


